Aktuell
Die FINMA hat eine über 20-jährige Praxis zum Vertrieb von Guthabenkarten, die auch bei Dritten einsetzbar sind, geändert (sog. Prepaid-Zahlungsmittel, "E-Geld"; Artikel von Michael Kunz in der NZZ vom 29. Juli 2004). Neu sind nicht mehr nur die Herausgeber von solchen Guthabenkarten dem Geldwäschereigesetz unterstellt, sondern auch die sog. Distributoren, welche die Guthabenkarten an die Kunden vertreiben.
Das gewählte Vorgehen zur Umsetzung der Praxisänderung ist äusserst ungewöhnlich. Die FINMA hat weder ihre Praxisänderung in einer Aufsichtsmitteilung publiziert noch das entsprechende Rundschreiben geändert. Sie hat einzelne SROs aufgefordert, die neue Praxis bei ihren Mitgliedern bis zum 31. Dezember 2025 durchzusetzen. Diese SROs haben ihre Mitglieder in E-Mails und Newslettern (als Beispiel: Newsletter der SRO VQF vom 14. November 2025) darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei ihren Distributoren von betroffenen Guthabenkarten dafür sorgen müssen, dass diese bis zum 31. Dezember 2025 bei einer SRO ein Anschlussgesuch gestellt oder mit den Herausgebern von Guthabenkarten eine Hilfspersonenregelung gemäss GwV vereinbart haben. Eine SRO verbietet ihren Mitgliedern die Vertriebstätigkeit von betroffenen Guthabenkarten über Distributoren, welche am 1. Januar 2026 kein Anschlussgesuch bei einer SRO eingereicht eingereicht haben.
Die neue Praxis widerspricht nach Auffassung von Michael Kunz der Geldwäschereiverordnung sowie der Praxis des Bundesgerichts zur Unterstellung von Dienstleistungen im Finanzbereich (s. auch Artikel von drei Autorinnen im Jusletter vom 1. Dezember 2025). Eine Klientin von KUNZ COMPLIANCE hat deshalb von der FINMA eine anfechtbare Verfügung zur Praxisänderung verlangt.
